Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. VERMITTLUNGS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR GÄSTEFÜHRUNGEN

Sehr geehrte Gäste,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband Saarpfalz-Touristik – nachstehend „SPT“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Stellung des SPT, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.

1. Stellung des SPT und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen bei Auftragsführungen, also bei Führungen, die außerhalb des Gästepro-gramms des SPT (SPT Urlaubs- und Freizeitangebote und Gruppenangebote) für Gäste, Gästegruppen und gewerbliche Auftraggeber im Einzelfall vermittelt werden, als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Der SPT ist bei solchen Gästeführungen ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästefüh-rer.

1.2. Der SPT haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Leistungen, Leistungsmängel, Personen- oder Sachschäden im Zusam-menhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der der SPT unmittelbarer Vertragspartner des Gastes, bzw. des Auftraggebers ist. Eine etwaige Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt unberührt.

1.3. Bei Führungen aus dem Gästeprogramm und Führungen im Rahmen von Pauschalreisen ist ausschließlich der SPT selbst Vertragspartner des Gastes bzw. der Gruppe oder des gewerblichen Auftraggebers. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen über die Rechte und Pflich-ten des Gastes bzw. des gewerblichen Auftraggebers einerseits und des vermittelten Gästeführer andererseits entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Führungen aus dem Gästeprogramm sowie bei Führungen im Rahmen von Pauschalreisen jeweils nicht der Gästeführer, sondern der SPT selbst die entsprechenden Rechte und Pflichten hat.

1.4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer (bei Führungen aus dem Gästeprogramm und Führungen im Rahmen von Pauschalrei-sen entsprechend Ziff. 1.3. des SPT) und dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, bzw. dem SPT als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit dem SPT finden in erster Linie die mit dem SPT getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit des SPT in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetz-lichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.

1.5. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. der Vermitt-lungstätigkeit des SPT anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und dem SPT ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

a) Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privat-gruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner des SPT im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.

b) Der SPT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobil-funkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., § 615 BGB) gelten (Siehe hierzu auch Ziff. 6. und 7. dieser Vertragsbedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.2. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:

a) Mit seiner Buchung bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch den SPT als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertrags-bedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig dem SPT den entsprechenden Vermittlungsauftrag.

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche der SPT als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird der SPT, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast, bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witte-rungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation dem SPT.

3.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwin-genden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurations-betriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit dem SPT und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den SPT und den Gästeführer nicht verbindlich.

3.5. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

3.6. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. dem SPT als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gäste-führung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. den SPT als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftrag-gebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche An-sprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Mu-seumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbar-ten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

4.3. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann mög-lich, wenn diese von dem SPT ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechen-den ausdrücklichen Vereinbarung mit dem SPT gültig.

4.4. Der SPT kann als Inkassobevollmächtigter des Gästeführers nach Vertragsabschluss eine Anzahlung i.H.v. 20% des Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn Zahlung fällig stellen, soweit dies in der dem Gast bzw. dem Auftraggeber erteilten Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist.

4.5. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer bzw. dem SPT kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer bzw. der SPT als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Vorauszahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fäl-ligkeitszeitpunkt gezahlt werden oder die Zahlung vor Führungsbeginn nicht vollständig geleistet wird, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästefüh-rung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

5.1. Nehmen der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder dem SPT zu vertreten ist, insbeson-dere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gäste-führer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

5.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht

b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

6. Kündigung und Rücktritt durch den Gast, bzw. den Auftraggeber

6.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 6. Tag vor dem vereinbarten Leis-tungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.

6.2. Bei einer Kündigung durch den Gast bzw. den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens des SPT ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche des Gäste-führers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, dem Gästeführer bzw. dem SPT nachzuweisen, dass diesen kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.

6.3. Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zah-lungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatz-leistungen zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. dem SPT an den Gast bzw. den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern eine gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.

6.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei dem SPT zu dessen veröffent-lichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an den SPT als Vertreter des Gästeführers zu richten.

6.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen des SPT sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

7. Haftung des Gästeführers und des SPT; Versicherungen

7.1. Für die Haftung des SPT wird auf 1.2 diesen Bedingungen verwiesen.

7.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes bzw. Auftrag-gebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

7.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehens-würdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuld-hafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.

7.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies aus-drücklich vereinbart ist. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfoh-len.

8. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers

8.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der SPT wird dem Gast, bzw. einer be-nannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.

8.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.

8.3. Zeigen der Gast, die Gruppe bzw. der Auftraggeber rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten am vereinbar-ten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, so kann der Gästeführer, soweit er nicht von seinem Recht zur Absage der Führung Gebrauch macht, ein Entgelt entsprechend den Angaben hierzu in der Preisliste für die Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangener ½ Stunde verlangen.

8.4. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.5. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

9. Alternative Streitbeilegung; Gerichtsstand

9.1. Der Gästeführer bzw. der SPT weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für diese verpflichtend würden, informieren sie die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr ge-schlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hingewiesen.

9.2. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. den SPT vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

9.3. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, bzw. den SPT nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.

9.4. Für Klagen des Gästeführers, bzw. des SPT gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes, bzw. des Auf-traggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. des SPT deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

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© Urheberechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München; 2004-2017

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II. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Tagesanboten der Saarpfalz – Touristik für Buchungen ab dem 01.07.2018

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Zweckverband Saarpfalz-Touristik, nachfolgend „SPT“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Führungen, Halbtages- und Tagesfahrten aus dem Gästeprogramm des SPT (SPT Urlaubs- und Freizeitangebote und Gruppenangebote). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von SPT; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. SPT erbringt die ausgeschriebenen Tagesangebote als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.

1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen SPT und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit SPT getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit SPT anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit SPT ausschließlich deut-sches Recht Anwendung.

1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf Tagesangebote von SPT, die gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt. Auf Reiseverträge und Mehrtages-fahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von SPT Anwendung.

2. Vertragsschluss

2.1. Für alle Buchungen von Tagesangeboten gilt:

a) Buchungen werden mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.

b) Grundlage des Angebots von SPT und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SPT vor. Der Vertrag kommt auf der Grund-lage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inan-spruchnahme der Leistungen erklärt.

d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Buchungen von Tagesangeboten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von SPT zum Abschluss des verbindlichen Tagesangebotsvertrages. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeer-klärung) durch SPT zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsver-bindlich sind.

2.3. SPT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witte-rungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung von SPT besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SPT, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von SPT nicht wider Treu und Glauben herbei-geführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.

3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit SPT. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teil-nehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und SPT vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten

4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

4.2. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises für das Tagesangebot zur Zahlung fällig. Abweichend hiervon wird keine Anzahlung verlangt, wenn der Preis für das Tagesangebot € 100,-- nicht übersteigt. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Beginn des Tagesangebots fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Beginn des Tagesangebots ist der gesamte Preis sofort zahlungsfällig, sofern nicht abweichend hiervon mit SPT vereinbart ist, dass der Gesamtbetrag vor Fahrtantritt in bar beglichen werden kann.

4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und SPT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:

a) Leistet der Kunde den Preis für das Tagesangebot bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist SPT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 5 zu fordern.

b) Ohne vollständige Bezahlung des Tagesangebotspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.

5. Kündigung und Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber und durch SPT

5.1. Der Kunde bzw. Auftraggeber kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss jedoch in jedem Fall in Textform erfolgen. Kosten des Rücktritts werden in der Regel wie folgt fällig:

 bis 30 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots 10% des Preises

 bis 20 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots 25% des Preises

 bis 10 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots 50% des Preises

 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots 75% des Preises

 ab dem 5. Tag vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots und bei Nichtteilnahme 90% des Preises

5.2. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SPT nachzuweisen, dass SPT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent-standen ist, als die geforderte Entschädigungspauschalen.

5.3. SPT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SPT nachweist, dass SPT we-sentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile des Tagesangebots seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht SPT einen solchen Anspruch geltend, so ist SPT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.4. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von SPT sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

5.5. Sind mit SPT bei Gruppenbuchungen variable Teilnehmerzahlen vereinbart worden, so hat der Kunde dem SPT in Textform bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Beginn des Tagesangebots Mitteilung über die endgültigen Teilnehmerzahlen zu machen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, so kann SPT den Zahlungsanspruch entsprechend Ziff. 5.1 – 5.4 geltend machen.

6. Haftung von SPT; Versicherungen

6.1. Eine Haftung von SPT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von SPT nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

6.2. SPT haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von SPT ursächlich oder mitursächlich war.

6.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies aus-drücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

7. Rücktritt von SPT wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. SPT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SPT muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitli-chen Regelungen für alle Tagesangebote oder bestimmte Arten von Tagesangeboten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.

b) SPT hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechen-den Prospektangaben zu verweisen

c) SPT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage des Tagesangebots unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass das Tagesangebot wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von SPT später als 14 Tage vor Beginn des Tagesangebots ist unzulässig.

7.2. Wird die Tagesangebotsleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesangebotspreis geleistete Zahlungen unver-züglich zurück.

8. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung

8.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SPT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann SPT nur am Sitz von SPT verklagen.

8.2. Für Klagen von SPT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SPT vereinbart.

8.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und SPT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

8.4. SPT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SPT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für SPT verpflichtend würde, informiert SPT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SPT weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streit-beilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

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© Urheberrechtlich geschützt, Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart/München 2017 - 2018

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Dienstleister ist:

Saarpfalz-Touristik Paradeplatz 4 66440 Blieskastel

Vertretungsberechtigter: Verbandsvorsteher Dr. Theophil Gallo

Geschäftsführer: Wolfgang Henn

Email: touristik@saarpfalz-kreis.de Telefon +49 (0) 6841 - 104-7174 Telefax +49 (0) 6841 - 104-7175